Vereinigung der Turner und Turnfreunde im Kanton St. Gallen
S T A T U T E N
Art. 1 Name - Sitz - Verantwortlichkeit
1.1 Name
Vereinigung der Turner und Turnfreunde im Kanton St. Gallen
1.2 Sitz
Der Sitz der Vereinigung ist identisch mit dem Sitz des Präsidenten.
1.3 Verantwortlichkeit
Für die Verpflichtungen der Vereinigung haftet ausschliesslich ihr Vermögen.
Eine persönliche, finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 2 Zweck und Ziel
2.1 Zweck
Die Vereinigung bezweckt die Erfassung von Turnern und Turnfreunden in
einer selbständigen Organisation innerhalb des St. Galler Turnverbandes
(SGTV) und seinen Fachverbänden.
2.2 Ziel
Das Ziel ist die ideelle und materielle Unterstützung des SGTV und seiner
Fachverbände.
Die Vereinigung ist in ihren Handlungen unabhängig.
Rechtliche Verpflichtungen gegenüber dem SGTV bestehen nicht.
Art. 3 Mitgliedschaft
Zur Mitgliedschaft sind Turner und Turnfreunde berechtigt.
Art. 4 Tätigkeit
- Pflege der Kameradschaft
- Ideelle und finanzielle Unterstützung des SGTV und seiner Fachverbände
- Durchführung einer Jahrestagung
Art. 5 Organe
- die Jahrestagung
- die Obmannschaft
- die Rechnungsprüfungskommission
Art. 6 Jahrestagung
6.1 Zusammensetzung
Sie setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern der Vereinigung, welche an der Tagung teilnehmen
- der Obmannschaft
- der Rechnungsprüfungskommission
6.2 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Vereinigung, welche an der Tagung teilnehmen.
6.3 Zuständigkeit
6.3.1 Abnahme des Protokolls der letzten Jahrestagung
6.3.2 Abnahme der Jahresberichte
6.3.3 Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission
6.3.4 Genehmigung der vorgeschlagenen Vergabungen
6.3.5 Festsetzung des Jahresbeitrages
6.3.6 Wahl der Mitglieder der Obmannschaft
6.3.7 Wahl des Präsidenten der Obmannschaft
6.3.8 Wahl der Rechnungsprüfungskommission
6.3.9 Durchführung einer Toten- und Veteranenehrung
6.3.10 Beschlussfassung über Anträge
6.3.11 Wahl des nächsten Tagungsortes
Art. 7 Obmannschaft
Die Obmannschaft besteht aus sieben Mitgliedern. Sie konstituiert sich mit
Ausnahme des Präsidenten selbst.
7.1 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Art. 8 Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und einem
Ersatzmitglied. An der Jahrestagung wird das amtsälteste Mitglied ersetzt.
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Art. 9 Kreisobmänner
9.1 Die Mitglieder der Obmannschaft amten zugleich als Obmänner in ihren Kreisen.
9.2 Sie organisieren mit ihren Ortsobmännern mindestens jährlich eine Sitzung.
Sie findet vor der Jahrestagung statt.
9.3 Die Kreisobmänner bereinigen die Mutationslisten mit den Ortsobmännern.
9.4 Sie besprechen mögliche Anträge zu Handen der Jahrestagung.
Art. 10 Finanzen
Die Vereinigung ist finanziell selbständig.
10.1 Beschlüsse bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.-- fallen in die Kompetenz der
Obmannschaft.
10.2 Die Ueberschüsse der Jahresabschlüsse sind dem Zweck der Vereinigung
entsprechend einzusetzen.
10.3 Die Vergabungen erfolgen in der Regel nach Absprache mit dem
Kantonalvorstand des SGTV.
10.4 Die Vergabungspraxis wird in einem separaten Reglement geregelt.
Art. 11 Schlussbestimmungen
11.1 Zusammenschluss
Die Vereinigung kann sich mit Organisationen mit dem gleichen Zweck und
Ziel zusammenschliessen.
11.2 Auflösung
Die Auflösung der Vereinigung ist nur durch eine zweidrittels Mehrheit der
teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder an der Jahrestagung möglich.
11.3 Bei einer allfälligen Auflösung ist das Vermögen dem St. Galler Turnverband
zur Verwaltung zu übergeben. Bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Neugründung
darf der St. Galler Turnverband die Vermögenserträge nach Artikel Zweck und
Ziel der Vereinigung zu seinen Gunsten verwenden.
Das Vermögen ist einer sich neu bildenden Vereinigung mit dem gleichen
Ziel zur Verfügung zu stellen.
Art. 12 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten gemäss Beschluss der Jahrestagung vom
29. April 2001 am 1. Mai 2001 in Kraft. Sie ersetzen die früheren Statuten.
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